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Eine immer wiederkehrendes Thema ist, ob der Escrow
Vertrag insolvenzfest ist, d.h. ob er nicht vom
Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung zu Recht
angefochten werden kann. Das Deutsche Insolvenzrecht
erlaubt grundsätzlich keine Vereinbarungen die
getroffen wurden, um Gläubiger im Insolvenzfall zu
benachteiligen. Mit anderen Worten: der Escrow Vertrag
sollte insolvenzfest sein, ansonsten man ihn erst gar
nicht abzuschließen braucht. Entscheidend ist also
neben dem "ob" auch das "wie" des
Vertrages, sein Inhalt. Gerade eine selbstgeschneiderte
Hinterlegung beim Hausnotar und Firmenanwalt birgt die
Gefahr in sich, dass der Vertrag im Notfall leicht
angefochten werden kann.
Mit Urteil vom 17.11.2005 (Aktenzeichen IX
ZR 162/04) hat der BGH entschieden, dass man die
Rechte an einer Software auch so übertragen kann, dass
diese ein Insolvenzverfahren überleben. Nach den Ausführungen
des BGH stehen dem Unternehmen dann selbst bei einer
ablehnenden Haltung des Insolvenzverwalters sowohl der
aktuelle Source Code der Software als auch die im
Softwarevertrag näher bestimmten Nutzungs- und
Verwertungsrechte zu.
Nach der Entscheidung des BGH ist eine so genannte
"aufschiebend bedingte Verfügung" über das
Recht an der Software nicht mehr angreifbar, wenn das
betreffende Recht bereits vor Insolvenzeröffnung
entstanden ist und erst anschließend die Bedingung für
die Übertragung der Softwarerechte eintritt. Wichtig für
das Urteil des Bundesgerichtshofes war, dass es sich bei
der Klausel um eine aufschiebend bedingte Verfügung über
die Rechte am Source Code handelte. Eine lediglich als
schuldrechtlicher Anspruch ausgestaltete Formulierung hätte
der BGH rechtlich anders bewertet.
Nach einiger Rechtsunsicherheit stellt dieses Urteil nun
eine ziemlich klare Regelung dar. Es kommt in Zukunft
darauf an, Herausgabeansprüche auf den Source Code
schon im Zeitpunkt des Lizenz-Vertragsabschlusses zu
formulieren, eben unter der Bedingung, dass der Vertrag
gekündigt wird.
Verweigert der Insolvenzverwalter die Fortführung des
Vertrages, kann der Vertrag gekündigt werden und
Herausgabe des Source Codes verlangt werden.
Gemäß III Nr. 1 und 2 RiLi
BNotO darf ein Notar nichts verwahren, das er nicht
genau kennt.
Die Verwahrung von Datenträgern (CD, DVD), deren Inhalt
der Notar nicht geprüft hat, ist daher dem Notar nicht
gestattet.
Der Notar darf
nicht dulden, dass sein Amt zur Vortäuschung von
Sicherheiten benutzt
wird. Der Notar
darf insbesondere Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten
nicht zur
Aufbewahrung
oder zur Ablieferung an Dritte übernehmen, wenn der
Eindruck von
Sicherheiten
entsteht, die durch die Verwahrung nicht gewährt
werden. Anlass für eine
entsprechende
Prüfung besteht insbesondere, wenn die Verwahrung nicht
im
Zusammenhang
mit einer Beurkundung erfolgt.
Ganz allgemein empfehlen wir in diesem Zusammenhang
die Lektüre des folgenden Buches: " Die
Insolvenzfestigkeit der Softwarehinterlegung" by Jörn
Oberscheidt, LIT Verlag, 2002.
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